Audi, Abgas-Schummel, Software

Das Autohaus habe beim Verkauf des Wagens 2012 nichts von der Manipulations-Software gewusst und muss dehalb auch nicht den Kaufpreis erstatten. (Bild: Audi)

Das Düsseldorfer Landgericht wies damit die Klage eines Autokäufers ab. Er wollte den Kauf seines Audi A 4 Diesel wegen des Abgasskandals rückgängig machen und den Wagen zurückgeben. Der Käufer hätte dem Autohaus eine Frist zur Nachbesserung setzen müssen, begründete das Gericht sein Urteil (Az.: 6 O 413/15).

Dabei habe das Autohaus die Nachbesserung sogar angeboten. Dass eine flächendeckende Rückrufaktion Zeit benötige, sei hinzunehmen, beschied das Gericht. Offen ließ es jedoch, ob das Auto durch die Manipulationssoftware einen Mangel aufweist. In der mündlichen Verhandlung hatte der Richter den Kläger darauf hingewiesen, dass er den Wagen doch praktisch uneingeschränkt nutzen könne.

Der Autokäufer könne sich auch nicht darauf berufen, arglistig getäuscht worden zu sein. Das Autohaus habe beim Verkauf des Wagens 2012 nichts von der Manipulations-Software gewusst. Als selbstständiger Audi-Vertragshändler müsse er sich das Wissen des Autokonzerns nicht zurechnen lassen. Es geht um einen Audi A 4 Turbodiesel mit dem vom Abgas-Skandal betroffenen Motortypen EA 189. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger hatte argumentiert, als Betroffener habe er monatelang vergeblich auf eine Rückrufaktion gewartet. Eine Fristsetzung sei daher überflüssig gewesen. Zudem mindere der Skandal den Wiederverkaufswert seines Wagens. Die Rechtsprechung ist in der Sache bislang uneinheitlich. Die meisten Gerichte hatten aber die Klagen von VW-Kunden zurückgewiesen.

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dpa