Felix Korten, Rechtsanwalt

Spätestens seit der Coronakrise enthalten viele Verträge sogenannte „Force-Majeure“-Klauseln, erklärt Rechtsanwalt Felix Korten. (Bild: Korten Rechtsanwälte)

Die Halbleiterkrise sorgt noch immer für Produktionsunterbrechungen bei den OEMs. Wer haftet für unterbliebene oder verzögerte Lieferungen?

Grundsätzlich haftet derjenige, der die verzögerte oder ausbleibende Lieferung zu verschulden hat. Um mögliche Rechtsfolgen geltend zu machen, muss Schuldnerverzug nach § 286 BGB vorliegen. Demnach gerät ein Lieferant in Verzug, sobald er ein fixes Lieferdatum verpasst. Gleiches gilt, wenn ein vorher bestimmtes Ereignis, wie beispielsweise eine getätigte Zahlung, eine neue Frist auslöst. Wurde jedoch kein fester Termin vereinbart, ist eine Mahnung erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Käufer aus drei Handlungsmöglichkeiten wählen: Vertragsrücktritt, Schadenersatz anstelle der Ware oder ein Ausgleich des Verzögerungsschadens. Dabei benötigen die ersten beiden Optionen eine angemessene Nachfrist.

Umfasst ein Schadensersatz nur den Warenwert oder auch Folgeschäden wie Produktionsunterbrechungen und entgangenen Gewinn?

Im Falle eines Schuldnerverzugs gilt es, den Liefervertrag auf mögliche Haftungsfälle zu kontrollieren. Lässt sich keine explizite Klausel zu möglichen Konsequenzen und Handlungsschritten finden, ist der Schuldner laut § 249 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, den Zustand herzustellen, der vor dem aktuellen Vorfall – in diesem Falle dem Lieferverzug – herrschte. Das heißt, durch die entsprechende Situation dürfen Gläubiger keine unternehmensschädigenden Nachteile davontragen. Kompensiert dabei eine Nachlieferung der Ware den Schaden nicht im ausreichenden Maße, hat der Käufer Anspruch auf weiteren monetären Schadenersatz. In diese Kategorie fallen beispielsweise Rechtskosten, Nutzungsausfälle und entgangene Gewinne. Letzteres basiert auf der Grundlage einer Schätzung vom zuständigen Gericht oder eines Sachverständigen. Kann kein Mitverschulden des Käufers festgestellt werden, gehört der entgangene Gewinn vollständig zur Schadenersatzsumme.

Kann sich ein Lieferant coronabedingt auf höhere Gewalt berufen und inwieweit kommen Versicherungen für die Schäden auf?

Spätestens seit der Covid-19-Krise enthalten viele Verträge sogenannte „Force-Majeure“-Klauseln, die in Fällen von höherer Gewalt eine Haftung ausschließen. Wie der Name bereits vermuten lässt, verbergen sich dahinter mögliche Ereignisse, die weder vorhersehbar noch durch äußerste zumutbare Sorgfalt verhindert werden können. Da eine Pandemie all diese Voraussetzungen erfüllt, kann davon ausgegangen werden, dass sie unter solche Klauseln fällt. Dabei ist jedoch zu überprüfen, ob der bestehende Vertrag eine solche Bedingung enthält. Tut er dies, stehen die Chancen gut, dass der Lieferant von seinen Leistungspflichten befreit wird. Hängt die Produktion eines Unternehmens von der bestellten Ware ab, so werden vielmals entsprechende Versicherungen abgeschlossen, um das Unternehmen vor unverschuldeten Ausfällen abzusichern. Auch hier gilt es, die Versicherungsbedingungen gründlich zu studieren und auf Höhere-Gewalt-Klauseln zu überprüfen. So kann es passieren, dass Pandemien im Kleingedruckten ausgeschlossen oder erst gegen Mehrkosten in das versicherte Risiko aufgenommen werden.

Zur Person:

Felix Korten, Rechtsanwalt

Felix Korten ist Rechtsanwalt und Vorstand der Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG mit Standorten in Hamburg, München und Göttingen. Darüber hinaus verfügt er über langjährige Erfahrung als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften. 2021 wurde er in den Senat der Wirtschaft berufen.

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