Bei dieser Vorabzulassung geht es um Prüfungen der Funktionsfähigkeit von Anlagen im Bereich der Lackiererei, Gießerei und des Karosseriebaus. Zudem ist die Installation von Tanks für die Abwasserreinigung und die Betankungsanlage vorzeitig genehmigt worden.
Es handele sich nicht um einen Probebetrieb, hatte das Umweltministerium erklärt. Bei den Funktionstests würden nur geringe Mengen wassergefährdender und bei einem Störfall bedeutsame Stoffe eingesetzt, hieß es. Deshalb stünden die aus dem vorgelegten Störfallgutachten gewonnenen Erkenntnisse dieser Entscheidung nicht entgegen.
Das sah das Gericht genauso. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass von den zeitlich begrenzten Funktionstests Gefahren im Sinne der Störfallverordnung ausgehen würden, die im Interesse der Allgemeinheit nicht mehr hingenommen werden könnten, führte das Gericht in seiner Begründung aus. Der Umfang der Zulassung durch das Landesamt für Umwelt (LfU) umfasse lediglich die kurzzeitige Inbetriebnahme einzelner Anlagenteile zu Testzwecken und gerade keine regulären betrieblichen Tätigkeiten. Eine tatsächliche Gefährdungssituation durch erhebliche und irreversible Nachteile für die Umwelt, maßgeblich in Form schädlicher Emissionen, sei im Hinblick auf den Probebetrieb der Anlagenteile nicht zu erwarten.