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Die Klage auf Weiterbeschäftigung des Managers, der in dem vom Abgasskandal betroffenen Zeitraum Leiter der Dieselmotoren-Entwicklung war, wurde am Dienstag abgelehnt. (Bild: ks)

Ein im Zuge des Abgasskandals beurlaubter Volkswagen-Manager ist mit seiner Klage auf Weiterbeschäftigung gescheitert. Das Arbeitsgericht Kassel wies die Klage des Mannes am Dienstag in diesem Punkt ab. Die Freistellung sei zulässig, auch um den Verdacht einer Beweismittelvernichtung zu vermeiden, sagte der Richter. Es gebe zudem keine Verpflichtung auf Weiterbeschäftigung, da es Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig sowie eine interne Untersuchung gebe (Az: 6 Ca 147/16). Der Manager war in dem vom Abgasskandal betroffenen Zeitraum Leiter der Dieselmotoren-Entwicklung.

Die VW-Anwälte sagten, die Freistellung sei rechtens. Der Manager sei damit einverstanden gewesen und habe diese unterzeichnet. Später allerdings hatte er die Freistellung angefochten. «Wir wissen bis heute nicht, was ihm vorgeworfen wird», sagte dagegen ein Anwalt des Managers.

In dem Verfahren ging es arbeitsrechtlich um drei Aspekte: Zum einen klagte der Manager gegen die von VW ausgesprochene Freistellung, zum anderen wollte er eine Abmahnung aus seiner Personalakte gestrichen haben. VW hatte diese ausgesprochen, weil sich der Manager geweigert hatte, im Zuge des Abgasskandals gegenüber einer Anwaltskanzlei auszusagen. Nach Aussage des Anwalts des Managers gab es diesen Aussagewunsch aber nur vom Aufsichtsrat und nicht vom VW-Vorstand. Da es also keine Anweisung des Vorstands gab, habe dieser auch keine Abmahnung aussprechen dürfen. «Der Aufsichtsrat ist nicht der Arbeitgeber», sagte ein Anwalt des Managers. Dem folgte das Gericht und entschied, VW müsse eine Abmahnung gegen den Manager aus dessen Personalakte entfernen. Der Manager sei nicht zu Aussagen verpflichtet gewesen, betonte der Richter.

Außerdem ging es um einen Leistungsbonus für das Jahr 2015, der neben Unternehmens- und Langzeitboni gezahlt wird. Dafür klagte der Manager auf die Zahlung von 173 000 Euro. In der Freistellungsvereinbarung sei die Fortzahlung der Bezüge vereinbart worden, sagte der Richter. «Der Leistungsbonus ist ein Teil des Vergütungsanspruchs», betonte er. Allerdings setzte das Gericht die Summe wie im Arbeitsvertrag des Managers vereinbart auf 100 000 Euro fest. Die Parteien können noch gegen dieses Urteil vorgehen. Über das Verfahren hatte zuerst die «Braunschweiger Zeitung» berichtet.

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dpa