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VW wollte per einstweiliger Anordnung verhindern, dass ein Sonderprüfer, der auf Antrag von Aktionären gerichtlich bestellt wurde, die Dieselaffäre untersucht. (Bild: Volkswagen)

Die Entscheidung sei unanfechtbar. Das Unternehmen hatte in Karlsruhe beantragt, dass der vom Oberlandesgericht (OLG) Celle berufene Sonderprüfer keinesfalls tätig werden dürfe, solange seine Verfassungsbeschwerde dagegen in Karlsruhe anhängig und noch nicht entschieden sei.

Gericht sieht für VW keinen schweren Nachteil

VW habe nicht substantiiert dargelegt, dass ihr für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werde, ein schwerer Nachteil drohe. Zudem sei die Dringlichkeit einer sofortigen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt worden, begründeten die Richter die Ablehnung des Antrags.

Zur Verfassungsbeschwerde äußerte sich das Gericht nicht näher. In der Entscheidung zu der geforderten einstweiligen Anordnung hieß es nur, die erhobene Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Ein Unternehmenssprecher wollte sich mit Blick auf das laufende Verfahren nicht weiter zu Details äußern.

Das OLG Celle hatte im November entschieden, dass im Skandal rund um den Einsatz manipulierter Software in Dieselfahrzeugen der Volkswagen AG ein unabhängiger Sonderprüfer zur Aufklärung beitragen soll. Konkret untersucht werden sollen eine mögliche verspätete Information des Kapitalmarktes und daraus resultierende mögliche Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat.

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