
(Bild: “DayronV” bei pixabay.com)
Angesichts der zunehmenden winterlichen Wetterverhältnisse häufen sich die Unfälle auf deutschen Straßen. Besonders ärgerlich kann die Situation für Geschädigte werden, wenn das entsprechende Fahrzeug vorübergehend oder gänzlich nicht fahrbar ist.
Viele Versicherte organisieren sich dann einen Mietwagen, um wie gewohnt von A nach B zu gelangen. Dass die Kfz-Versicherung diesen nicht immer vollständig zahlen muss und somit markante Zusatzkosten entstehen können, ist vielen nicht bewusst. Ein Urteil des Amtsgerichts Ansbach macht deutlich, dass die berufliche Notwendigkeit nachgewiesen werden muss, um für die Ausgaben eines Mietwagens eine Erstattung erwarten zu können.
Klage abgewiesen
Eine Frau hatte beim Amtsgericht Ansbach eine Klage gegen ihre Kfz-Versicherung eingereicht, nachdem diese die Kosten für ein Ersatzfahrzeug nur teilweise erstattete. Die Klägerin, welche gleichzeitig Eigentümerin des Fahrzeugs ist, verlangte die Übernahme der Gesamtkosten, hatte damit aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht wies die Klage ab und entschied, dass das Mieten eines Ersatzwagens begründet werden muss. Das Auto der Klägerin wurde bei dem sich ereigneten Unfall von ihrem Ehemann gefahren. Dieser verschuldete den Unfall zwar nicht selbst, aber ein Schaden entstand am Fahrzeug dennoch. Die Reparatur dauerte 17 Tage. Der Ehemann mietete für diesen Zeitraum einen Ersatzwagen. Die Rechnung für den Mietwagen betrug über 2.200 Euro. Nachdem die Kosten bei der Versicherung eingereicht wurden, erstattete diese lediglich rund 650 Euro. Die Fahrzeugeigentümerin klagte und forderte den vollständigen Rechnungsbetrag des Mietwagen ein. Da das Auto aber tatsächlich von ihrem Ehemann gefahren wurde und die Klägerin nicht nachweisen konnte, weshalb sie auf das Fahrzeug angewiesen war, wies das Amtsgericht die Klage zurück. Weil die Einschätzung des Sachverhalts rechtlich mit der der Berufsinstanz übereinstimmte, ist das Urteil rechtskräftig.
Umfang der Erstattung eingeschränkt – Angebotsvergleich und Nachweis erforderlich
Generell seien die Kosten für Mietwagen zwar erstattungsfähig, allerdings ist die Übernahme seitens der Versicherungen eingeschränkt. Erstattet werden muss laut Amtsgericht nur bis zu dem Umfang, in dem Geschädigte auf das Fahrzeug angewiesen sind. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerin keinen Nachweis dazu erbringen konnte, wieso sie das Fahrzeug täglich benötigte. Auch das Berufungsgericht war dieser Meinung.
Konflikte zwischen Kfz-Versicherungen und Versicherten landen immer wieder vor Gericht, weil unklar ist welche Mietwagenkosten angemessen und berechtigt sind. Fakt ist, dass auch dann nicht alle Kosten erstattet werden müssen, wenn der Versicherte keinerlei Schuld am Unfall hat. Erstattungsfähig seien immer nur die Ausgaben, die tatsächlich erforderlich sind. Die Schätzung des Kostenersatzes erfolgt über einen Tabellenwert. Anhand der Tabellenwerte konnte das Gericht feststellen, welche Erstattung gerechtfertigt gewesen sei. Grundsätzlich gilt: Holen sich Geschädigte mehrere Vergleichsangebote von Mietwagen-Verleihern ein und wählen das Günstigste aus, könne Kostenersatz verlangt werden. Voraussetzung ist jedoch der Nachweis der Notwendigkeit. Wer blind ein Angebot wählt und dabei möglicherweise einen überteuerten Mietwagen leiht, muss mit Nachteilen rechnen. Beim Vergleichen von Angeboten hilfreich sind virtuelle Vergleichsrechner für Mietwagen, welche in Sekunden für den jeweiligen Standort die günstigste Autovermietung ermittelt. Online unter mietwagenpreisvergleich.org können Geschädigte kostenlos und unverbindlich ein Mietwagen-Preisvergleich per Online-Formular durchführen und sich die Recherche erleichtern. Über das Filtersystem lassen sich individuelle Einstellungen vornehmen.
Auf der Internetpräsenz des ADAC wird in einem Ratgeber zum Thema Ansprüche nach Unfällen auf eine alternative Möglichkeit hingewiesen: „Wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen, können Sie alternativ eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.“ Anwalt Dr. Hartmann weist im folgenden Video ergänzend auf den Abrechnungszeitraum hin:
Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Falle von Kraftfahrzeugen sind:
- Nutzungsbedarf: Geschädigte Sache ist unabdingbar, z.B. für die Fahrt zur Arbeit
- Nutzungswille: Wille zur Nutzung muss gegeben sein
- Verkehrssicherheit: Fahrzeug ist nicht mehr verkehrssicher und / oder nicht bewegbar
Eine verständliche Definition zur Nutzungsausfallentschädigung stellt der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. auf dessen Internetpräsenz unter bvsk.de bereit: „Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s.“
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