D517903-Die-neue-Mercedes-Benz-C-Klasse-Luxemburg--Moselregion-2018

Im konkreten Fall sorgte das Thermofenster beim Mercedes C 220 dafür, dass die Abgasreinigung in bestimmten Temperaturbereichen zurückgefahren wird. (Bild: Daimler)

Das Landgericht Mönchengladbach sorgt für das nächste Hammer-Urteil im Mercedes-Abgasskandal (1 O 248/18). Das Gericht entschied, dass Daimler einen Mercedes C 220 d T (Abgasnorm Euro 6) mit dem Motortyp OM651 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss. Das bei der Abgasreinigung verwendete Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, durch die der Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei.

Bemerkenswert: Für das Fahrzeug liegt kein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt vor. Dies sei auch nicht notwendig, argumentierte das Gericht. Denn die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung stehe der Zulassung des Fahrzeugs entgegen, so dass der Verlust der Zulassung drohe. "Das noch nicht rechtskräftige Urteil zeigt, dass ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt keine Voraussetzung für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist. Ein Thermofenster durch das die Abgasreinigung bei niedrigeren und sehr hohen Temperaturen reduziert wird, stellt nach Auffassung des Gerichts eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, durch die der Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt werde und daher Anspruch auf Schadensersatz habe", erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der das Urteil erstritten hat.

Da Daimler solche Thermofenster bei zahlreichen Diesel-Modellen verwendet hat, kann das Urteil wegweisend für Schadensersatzansprüche zahlreicher Mercedes-Kunden sein - unabhängig davon, ob ein Rückruf des KBA vorliegt. Im konkreten Fall sorgte das Thermofenster beim Mercedes C 220 dafür, dass die Abgasreinigung in bestimmten Temperaturbereichen zurückgefahren wird. Eine solche Abschalteinrichtung sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie für den Motorschutz notwendig ist.

Diese Notwendigkeit liege aber nicht vor, wenn die Abschaltfunktion schon unter üblichen alltäglichen Nutzungsbedingungen eingreife, so das Gericht. Zumal es andere technische Lösungen gebe. Daimler habe durch die Abschalteinrichtung zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt und Kunden und Behörden getäuscht.

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dpa