Verbrenner-Aus über Gerichtsweg
Klimaklagen gegen BMW und Mercedes scheitern am BGH
In Karlsruhe wollten Umweltschützer ein Verbrenner-Aus ab 2030 für zwei deutsche Autohersteller durchsetzen. Laut BGH liegt die Aufgabe aber nicht bei den Zivilgerichten.
Die Deutsche Umwelthilfe wollte Autobauer wie Mercedes oder BMW über den juristischen Weg dazu bringen, keine Fahrzeuge mit klimaschädlichem Verbrennungsmotor mehrzu verkaufen.
Adobe Stock / Julia Jones
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist am Bundesgerichtshof
(BGH) mit Klimaklagen gegen BMW und Mercedes-Benz gescheitert. Der Verein
wollte vor Gericht erreichen, dass den Autoherstellern untersagt wird, nach
November 2030 noch Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren zu
verkaufen. Schon in den Vorinstanzen in München und Stuttgart hatten die Klagen
keinen Erfolg. Nun wies der BGH als letzte Instanz die Revisionen der DUH
zurück.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Unternehmen
auch abseits staatlicher Vorschriften vor Zivilgerichten zu bestimmten
Klimamaßnahmen verpflichtet werden können. Drei Geschäftsführer der Umwelthilfe
hatten sich in ihrer Klage auf ihr im Grundgesetz verankertes, allgemeines
Persönlichkeitsrecht berufen.
DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz kündigte an, das
BGH-Urteil werde geprüft und dann entschieden, ob der Verein vor das
Bundesverfassungsgericht ziehe.
Kläger stützten sich auf Bundesverfassungsgericht
Dadurch, dass BMW und Mercedes einen zu großen Teil des
globalen und nationalen CO2-Budgets aufbrauchten, würde der politische
Handlungsspielraum beschränkt, sagten sie. So würden später weitreichende
Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig, die wiederum ihre Freiheitsrechte
einschränken würden. Die Argumentation basierte auf dem berühmten
Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021.
Das höchste Gericht Deutschlands hatte im März 2021
entschieden, dass das Klimaschutzgesetz des Bundes in seiner damaligen Form zu
kurz griff und vom Gesetzgeber Nachbesserungen gefordert. Die zum Teil noch
sehr jungen Klägerinnen und Kläger würden durch die Regelungen in ihren
Freiheitsrechten verletzt, hieß es. Denn: „Die Vorschriften verschieben hohe
Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.“
Klimaziele im Plenarsaal, nicht Gerichtssaal
Während es damals um eine Verpflichtung des Staates ging,
ging es am BGH nun darum, ob auch Großemittenten wie BMW und Mercedes vor
Gericht in die Pflicht genommen werden können. Mercedes hatte nach der
Verhandlung vor drei Wochen erklärt, gesetzliche Vorgaben zu Klimazielen seien
Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung. Auch ein BMW-Sprecher
betonte: Die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele
müsse im Plenarsaal geführt werden, nicht im Gerichtssaal.
Ähnlich äußerte sich jetzt auch der sechste Zivilsenat des
BGH in Karlsruhe. Privatpersonen könnten die erhobenen Forderungen nicht gegen
Kraftfahrzeughersteller durchsetzen. Sie seien durch das Handeln der
Unternehmen nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt,
sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters.
Die Vorgabe eines Rest-Budgets an zugelassenen
CO2-Emissionen gelte bislang deutschlandweit und beziehe sich nicht etwa auf
einzelne Bundesländer, den Verkehrssektor oder gar einzelne Unternehmen. Das zu
regeln wäre Sache der Politik, sagte Seiters. Die Verantwortung für den
Klimaschutz liege beim Gesetzgeber. Gegen womöglich zu hohe CO2-Emissionsmengen
könne man dann Verfassungsbeschwerde erheben.